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Alle Angebote erfolgen
auf der Grundlage der nachstehenden Lieferungsbedingungen. Diese
liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch
Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer
der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende
Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind,
sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wurde. |
| 2. |
Unter einem "Verbraucher"
im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede
natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft
zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann. |
| 3. |
Ein "Unternehmer"
ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. |
§ 2 Preise - Zahlungsbedingungen
|
| 1. |
Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise
ab Werk ausschließlich Transportverpackung;diese wird gesondert
in Rechnung gestellt. |
| 2. |
Die gesetzliche Mehrwertsteuer
ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. |
| 3. |
Der Kaufpreis bzw.
der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Werkabnahme und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. |
| 4. |
Lieferungen erfolgen
grundsätzlich gegen bar, Nachnahme oder Vorauskasse. Ist der
Besteller Kaufmann, erhält er bei regelmäßigen Käufen
eine Kundennummer, die unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung
zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug
ab Rechnungsdatum führt. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen
sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatzteile,
sowie Materialeinsatz sind sofort fällig. |
| 5. |
Kommt der Besteller
in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung
ein, wird unser gesamtes Guthaben sofort fällig, auch wenn
es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. In
diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß
§ 288 BGB zu verlangen. |
| 6. |
Gegen unsere Ansprüche
kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Bestellers anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht. |
§ 3 Lieferung
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| 1. |
Liefertermine und
Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsschluss. |
| 2. |
Werden wir aufgrund
eines Umstandes, den wir zu vertretenhaben, daran gehindert, den
Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern bzw. einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin
einzuhalten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn
dieser Verzug nicht von uns zu vertreten ist, haften wir nur für
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht
der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen
Vertragspflicht, kann der Besteller einen pauschalierten Verzugsschaden
in Höhe von maximal 5 % des Wertes der Lieferung bzw. Leistung
geltend machen. |
| 3. |
Höhere Gewalt
und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, die Lieferung bzw.Leistung zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns,
die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert
sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei,
so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. |
| 4. |
Der Besteller ist
zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung verpflichtet. Kommt der
Besteller in Annahmeverzug, so sindwir berechtigt, Ersatz des uns
hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. |
| 5. |
Konstruktions- oder
Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen
unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller
zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder
Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick
auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs
hergeleitet werden. |
| 6. |
Wir sind zu Teillieferungen
oder Teilleistungen jederzeit berechtigt. |
§ 4 Kostenvoranschläge,
technische Unterlagen
|
| 1. |
Angebote, Kostenvoranschläge,
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen,
Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten. |
| 2. |
Eine Weitergabe an
Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig. |
| 3. |
Anwendungstechnische
Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche
Hinweise und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfungspflicht
unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke. |
§ 5 Gefahrübergang
bei Kaufverträgen
|
| 1. |
Die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht
mit deren Übergabe auf den Besteller über. |
| 2. |
Für den Fall,
dass der Besteller kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung
der Sache auf den Besteller über, wenn die Sache an die den
Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn
die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. |
§ 6 Sachmangelhaftung
bei Kaufverträgen
|
| 1. |
Die Verjährungsfrist
für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen
1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher
handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von
2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist
1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt.
Wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt,
erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher
Sachmangelhaftung. |
| 2. |
Die Ansprüche
auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch,
d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt.
Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen,
wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene
Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für
die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach
§ 323 BGB. |
| 3. |
Wir haften nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns
keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist
die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft
unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein-
und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze
der DAT/Schwacke - Liste begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung
ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für
Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind,
es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben,
Körper und/oder Gesundheit. |
| 4. |
Im Fall der Nachbesserung
sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit
sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an
einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. |
| 5. |
Ansprüche auf
Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns geltend zu machen. |
| 6. |
Im Fall eines Mangels,
der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die
Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der
Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde.
Die fachkundige Durchführung hat der Besteller darzulegen und
zu beweisen. |
§ 7 Erweitertes Pfandrecht und Sachmangelhaftung
bei Werkverträgen
|
| 1. |
Wegen unserer Forderung
aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den auf
Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen
zu. |
| 2. |
Das vertragliche Pfandrecht
kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Besteller gehört. |
| 3. |
Ansprüche des
Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Besteller den Auftragsgegenstand
trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche
nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. |
| 4. |
Die Abnahme des Leistungsgegenstandes
durch den Besteller erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes
vereinbart ist. |
| 5. |
Ist Gegenstand des
Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, verjähren Ansprüche des Besteller wegen Sachmängeln
in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Besteller (Verbraucher)
gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. |
| 6. |
Wenn die vom Besteller
gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen,
Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende
Leistung erheblichen Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen,
ist unsere Haftung ausgeschlossen. |
| 7. |
Im übrigen gelten
die kaufrechtlichen Vorschriften unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entsprechend. |
§ 8 Unternehmerrückgriff bei Verkauf
an gewerbliche Wiederverkäufer
|
| 1. |
Wenn der Besteller
die gekaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen
Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit
zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns
gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.
|
| 2. |
Der Besteller kann
zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis
zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend
gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller
vorhanden war. |
| 3. |
Der Besteller hat
im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns gegenüber keinen
Anspruch auf Schadensersatz. |
§ 9 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr
|
| 1. |
Soweit wir freiwillig
vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt folgendes: Rücknahmefähig
ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem
Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen, bzw. -bestellungen
handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Besteller
eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer
Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht in bar ausbezahlt wird,
sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen
verrechnet wird. |
| 2. |
Die Wiedereinlagerungsgebühr
beträgt pro Artikel pauschal 10 % des Werts der zurückgenommenen
Ware.
|
§ 10 Eigentumsvorbehalt
|
| 1. |
Der Liefergegenstand
bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kauf- bzw. Werkvertrages
zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Besteller ein Kaufmann,
behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis
zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
|
| 2. |
Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes
zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten
- anzurechnen. |
| 3. |
Der Besteller ist
berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura- Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung
(einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon,
ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß
nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten,
hat der Besteller auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben
zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich
sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie
den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
|
| 4. |
Die Verarbeitung oder
Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. |
| 5. |
Werden die Liefergegenstände
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum
für uns. |
| 6. |
Der Besteller darf
die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich
davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich
sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum
hinzuweisen. |
| 7. |
Für den Fall,
dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
§ 11 Datenschutz
|
| 1. |
Gemäß §
33 BDSG weisen wir daraufhin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen
Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert
und verarbeitet werden. |
§ 12 Gerichtsstand
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| 1. |
Bei allen sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand
Hof, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen,
wenn der Besteller ein Kaufmann ist. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht), auch wenn der
Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. |
Firmensitz: Leupoldsgrüner
Str.18, 95176 Konradsreuth
HRB 4119, Amtsgericht Hof
Stand: Januar 2004
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